Vereinssatzung

Download der Satzung [2020] (pdf)

§1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Chaos-LARP e.V., Verein für Live-Rollenspiel und erlebte Geschichte. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.

§ 2

Zweck des Vereins

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst, Kultur sowie die Jugendhilfe im Rahmen von Live-Rollenspielen.
2.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch regelmäßig durchgeführte, kulturelle, nichtkommerzielle Veranstaltungen. Beim Rollenspiel handelt es sich um eine Kulturform, die eng mit dem dem Improvisationstheater verwandt ist und eine Vielfalt an künstlerischen, historischen und sozialen Aspekten beinhaltet.
3.
Insbesondere bei Live-Rollenspielen mit historischer Thematik befassen sich Veranstalter*innen und Teilnehmer*innen zudem intensiv mit geschichtlichen Fragen und Traditionen. Jede*r Teilnehmer*in beschäftigt sich ebenfalls mit handwerklichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Herstellung passender historischer Kleidung und historischer Gebrauchsgegenstände für die jeweilige Veranstaltung. Es können auch gemeinsam Techniken der Materialverarbeitung erlernt und verfeinert werden. Die Teilnehmer*innen setzen diese Kenntnisse im Rahmen ihrer Darstellung um und tragen dadurch zu deren Erhalt bei. Unsere Veranstaltungen sind geprägt durch einen großen Anteil musikalischer Darbietungen mit historischen Vorbildern. Diese werden alleine oder in einerGruppe vorbereitet und fördern die musische Begabung aller Beteiligten.
4.
Durch unsere Veranstaltungen führen wir Anfänger, Jugendliche und Erwachsene an das Hobby Live-Rollenspiel heran. Dabei vermitteln wir ihnen eine Vorstellung davon, wie interessant und abwechslungsreich das Hobby ist und wie viel man dabei lernen kann. Außerdem bieten wir gezielt Veranstaltungen für Familien mit Kindern an.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder und Mitgliedschaft

1.
Mitglied im Verein können natürliche Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter benötigt. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
3.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie das Eigentum und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben dort das Antragsrecht sowie Stimmrecht. Sie können das aktive Wahlrecht ausüben und ab vollendetem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht. Bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins sind sie als Teilnehmer*innen bevorzugt, was sich auf Teilnahmeplätze als auch Unkostenbeitrag bezieht.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres, mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist;
Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Tod, Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.
6.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a. vereinsschädigendem Verhaltens;
b. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung;
c. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Der Begriff „wichtiger Grund“ erfasst generalklauselartig alle denkbaren Konstellationen die zum Vereinsausschluss führen können.

§ 4

Ehrenmitglieder

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Mitgliederrechte. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

Beitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Fällig ist der Jahresbeitrag im 1. Quartal des laufenden Jahres.

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzende( r ), 2. Vorsitzende( r ), Schriftführer (in), Kassenwart und Materialwart.
2.
Zur Vertretung des Vereins ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende einzeln berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als 500 Euro verpflichten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4.
Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
5.
Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Er hat mit Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
6.
Der Materialwart ist für die Verwaltung des Inventars zuständig. Ihm obliegen die Instandhaltung und Beschaffung des vereinseignen Materials und dessen Erfassung in einer Inventarliste. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er verfügungsberechtigt bis zu 50 Euro im Monat.
7.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8.
Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
9.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einzusetzen.

§ 8

Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung findet mindesten einmal im Jahr statt. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss diesem Folge geleistet werden. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
2.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens drei Wochen im voraus. Weitere Mitgliederversammlung finden statt, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
3.
Aus Ihrer Mitte wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Des weiteren beschließt die Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge, Satzungsänderungen, Ehrungen und alle Fragen, die keinem Vereinsgremium zugewiesen werden können. Sie erteilt nach Vorlage des Kassenprüferberichts dem Vorstand Entlastung.
4.
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als 500 Euro verpflichten.
5.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie diese Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9

Haftung

Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Die persönliche Haftung der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine weiteren Tagesordnungspunkte behandeln darf und zu der die Einladungsfrist mindestens einen Monat betragen muss. Zur Beschlussfassung bedarf es der zwei Drittel Mehrheit. Für den Fall der Auflösung werden der/die 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der/die Schriftführer/in zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die SOS Kinderdörfer Organisation. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung beim Amtsgericht anzumelden.